| Satzung der IBS e. V. |
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 | § 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft der Bahnspediteure (IBS) e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlotttenburg eingetragen.
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 § 2 Zweck, Zielsetzung Die Interessengemeinschaft der Bahnspediteure (IBS) e.V. hat das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, die Stellung von Bahnspeditionen, am Eisenbahn-Güterverkehr interessierter Unternehmen und des Verkehrsträgers Schiene in Europa generell zu fördern. Der für diesen Zweck gegründete Verein richtet seine Aktivitäten schwerpunktmäßig auf folgende Aufgabenkomplexe: Förderung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsträgers Schiene, Vereinheitlichung sowie Vereinfachung der Geschäfts- und Rechtsgrundlagen für den europäischen Eisenbahn-Güterverkehr, Förderung der Rolle von Speditionen und Logistikunternehmen als Organisatoren komplexer Transportlösungen unter Einbeziehung der Schiene, Einflussnahme auf verkehrspolitische Entscheidungen zugunsten des Systems Schiene, Ansprechpartner gegenüber der europäischen und nationalen Verkehrspolitik sowie der verladenden Wirtschaft, Zusammenarbeit mit anderen, am Eisenbahn-Güterverkehr interessierten Verbänden und Organisationen.
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 § 3 Mitgliedschaft Firmen, die bahnspeditionelle Geschäfte vornehmlich für Dritte betreiben und hierfür eine separate Organisationsstruktur vorhalten, können als Mitglieder des Plenums der IBS aufgenommen werden. Das Plenum enscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme von Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Vorstandes die entscheidende Stimme. Personen, Firmen und Organisationen, die den Zweck und die Zielsetzung des Vereins unterstützen und fördern, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen weren. Hierüber enscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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§ 4 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bereits gezahlte Jahresbeiträge weren nicht erstattet. |  |  |  |
§ 5 Stimmrecht Jedes Mitglied des Plenums hat, auch wenn es von mehreren Personen vertreten wird, eine Stimme. Wird ein Mitglied des Plenunms von mehreren Personen vertreten, ist die abstimmende Person vor der Abstimmung zu benennen. Assoziierte Miglieder haben eine beratende Funktion. |  |  |  |
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, das Plenum und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüssse mit besonderen Aufgaben, eingesetzt werden. |  |  |  |
§ 7 Vorstand des Vereins Das Plenum wählt mi einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Periode von 2 Jahren einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden sowie maximal 4 Vorstandsmitgliedern mit einer separaten Ressortzuständigkeit. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Organisation von Vereinsveranstaltungen und Erstellung diesbezüglicher Protokolle verantwortlich. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Plenum beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
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 § 8 Plenum Die Sitzungen des Plenums finden mindestens zweimal jährlich statt. Das Plenum beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Satzungsänderungen und wählt den vorstand. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Einberufung des Plenums erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Beaknnttgabe der Tagesordnung. An der Mitgliederversammlung nehmen neben den Migliedern auch die assoziierten Miglieder teil.
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§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Plenums. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
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§ 10 Niederschrift Über die Plenumssitzung und die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
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§ 11 Arbeitsgruppen Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können Arbeitsgruppen auf ehrenamtlicher Basis für ausgewählte Themen zur Erreichung der Zielsetzung des Vereins einsetzen. |  |  |  |
§ 12 Beauftragte Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können einzelne Mitglieder als Beauftragte des Vereins für Sonderaufgaben einsetzen. |  |  |  |
§ 13 Mitgliedsbeiträge Es werden Migliedsbeiträge differenziert für Mitglieder des Plenums und assoziierte Mitglieder erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. |  |  |  |
§ 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmbereichtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. |  |  |  |
§ 15 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |  |  |  |
§ 16 Gerichtsweg Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Vereinsmitgliedern sowie zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch die Mitgliederversammlung entschieden. Vor einer Stellungnahme der Mitgliederversammlung kann der Rechtsweg nicht beschritten werden. |  |  |  |
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