§ 1
Name, Registrierung
Der Verein führt den Namen „INTERNATIONAL RAIL FREIGHT BUSINESS ASSOCIATION (IBS), e.V.“. Der Verein ist unabhängig von dem Hauptsitz des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.
§ 2
Hauptsitz des Vereins
Den Hauptsitz des Vereins für die jeweilige Legislaturperiode legt der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder fest. Bei einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 3
Zweck, Zielsetzung
Die INTERNATIONAL RAIL FREIGHT BUSINESS ASSOCIATION (IBS), e.V. hat das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, die Stellung von am Eisenbahn-Güterverkehr interessierten Unternehmen und die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsträgers Schiene in Europa generell zu fördern. Der gegründete Verein richtet seine Aktivitäten schwerpunktmäßig auf folgende Aufgabenkomplexe:
– Förderung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsträgers Schiene,
– Vereinheitlichung sowie Vereinfachung der Geschäfts- und Rechtsgrundlagen für den europäischen Eisenbahn-Güterverkehr,
– Bündelung der Anforderung von Nutzern des Europäischen Eisenbahn-Güterverkehrs (Verlader/Operateure und Speditionen) an Politik und Dienstleister des Schienenverkehrs in enger Zusammenarbeit mit dem Verband UIRR,
– Förderung der Rolle von Speditionen und Logistikunternehmen als Organisatoren komplexer Transportlösungen unter Einbeziehung der Schiene, speziell im Waggonverkehr,
– Einflussnahme auf verkehrspolitische Entscheidungen zugunsten des Systems Schiene,
– Ansprechpartner gegenüber der europäischen und nationalen Verkehrspolitik sowie der verladenden Wirtschaft,
– Zusammenarbeit mit anderen, am Eisenbahn-Güterverkehr interessierten Verbänden und Organisationen.
§ 4
Mitgliedschaft
Firmen, die als Kunden, Operateure und Dienstleister im europäischen Eisenbahn-Güterverkehr auftreten, können als Mitglieder der IBS aufgenommen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in schriftlicher Form an den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied der IBS. Der Vorstand der IBS entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern. Bei einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden über die Aufnahme.
§ 5
Austritt von Mitgliedern
Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende aus dem Verein austreten. Für das laufende Jahr besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht (auch nicht anteilig) erstattet.
§ 6
Stimmrecht
Jedes Mitglied der IBS hat bei Abstimmungen, auch wenn es von mehreren Personen vertreten wird, eine Stimme. Wird ein Mitglied der IBS von mehreren Personen vertreten, ist die abstimmende Person vor der Abstimmung zu benennen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben eingesetzt werden.
§ 8
Vorstand des Vereins
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden/online teilnehmenden Mitglieder für eine Periode von 2 Jahren in einer Blockwahl einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden sowie maximal 4 Vorstandsmitgliedern mit einer separaten Ressortzuständigkeit. Den Vorsitz sowie die Ressortzuständigkeiten legen die gewählten Mitglieder des Vorstandes in Eigenregie fest. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Organisation von Vereinsveranstaltungen und Erstellung diesbezüglicher Protokolle verantwortlich. Der Vorstand kann einen Vertreter des Vorsitzenden festlegen. Ohne separate Festlegung eines Vertreters sind alle Vorstandsmitglieder in Abstimmung untereinander vertretungsberechtigt. Bei unvorhersehbarem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die verbleibende Restzeit der Legislaturperiode ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Bereich der IBS Mitglieder zur Unterstützung der Vorstandsarbeit zu kooptieren. Die diesbezüglich zu übernehmenden Ressortzuständigkeiten legt der Vorstand eigenständig fest. Der Vorstand führt die Vereinsangelegenheiten ehrenamtlich und arbeitet gemäß Satzung. Zur Umsetzung der Ziele des Vereins kann der Vorstand Teams mit konkreter Projektverantwortlichkeit einsetzen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden/online teilnehmenden Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand des Vereins lädt die Mitglieder zu entsprechenden Präsenzveranstaltungen ein. Durch eine Gesetzesänderung des BGB kann eine Mitgliederversammlung auch als virtuelle (online) Versammlung einberufen werden. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist auch hybrid (Präsenz/virtuell) möglich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anforderung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem:
• die Höhe des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes,
• die Höhe pauschaler Kostenerstattungen für IBS-Dienstleistungen an Mitgliedsfirmen und Dritte in Höhe von > 2.500 Euro/Jahr.
• Änderungen der Satzung der IBS,
• Termine und Tagungsorte der Mitgliederversammlung,
• Weitere wesentliche Maßnahmen des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Widersprüche der Mitglieder zur Niederschrift sind spätestens 14 Tage nach Übermittlung der Niederschrift beim Unterzeichner anzumelden.
§ 11
Beauftragte
Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können einzelne Vertreter von Mitgliedsunternehmen nach diesbezüglicher Zustimmung des jeweiligen Unternehmens als Beauftragte des Vereins für Sonderaufgaben einsetzen.
§ 12
Mitgliedsbeiträge
Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
§ 13
Finanzierung der operativen Kosten
Die Finanzierung von operativen Kosten der IBS, die einzelnen Mitgliedsfirmen dauerhaft entstehen, erfolgt durch die Zahlung von Kostenpauschalen an die jeweiligen Mitgliedsfirmen. Pauschale Zahlungen über 2.500 Euro/Jahr sind durch den Vorstand vorzuschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Kosten, die einzelnen Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Mitgliedern des Vereins einmalig entstehen, werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege durch die Buchhaltung des Vereins erstattet. Einmalige Kostenerstattungen gegen Belege über 1.000 Euro genehmigt der Vorsitzende des Vorstandes.
§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung hierzu kann in einer Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren vom Vorstand eingeholt werden. Von der Zustimmung eines Mitgliedes kann auch ausgegangen werden, wenn bis zu einem vom Vorstand fixierten Datum bei einer Zustimmungsfrist von mindestens 14 Tagen keine Rückmeldung dieses Mitgliedes erfolgt.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16
Gerichtsweg
Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Vereinsmitgliedern sowie zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des Rechtswegs durch die Mitgliederversammlung entschieden. Vor einer Stellungnahme der Mitgliederversammlung kann der Rechtsweg nicht beschritten werden.